schwerdeführer nicht dar, woraus sich eindeutig ergebe, dass schon jetzt klar sei, dass die Beschwerdegegnerinnen mit Sicherheit mit einem grossen Teil ihres Anspruchs unterliegen werden. Vorliegend ist damit ohne weiteres von einem Streitwert von Fr. 3'455'895.05 auszugehen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: