Gemäss § 18 Abs. 1 ZPO ist bei der Bestimmung des Streitwerts direkt auf das Rechtsbegehren abzustellen. Auf das Streitinteresse, d.h. das wirtschaftliche Interesse an der Klage oder andere wirtschaftliche Realitäten kommt demgegenüber nichts an. Ebenso ist über den Streitwert kein Beweisverfahren durchzuführen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 18; Kass.-Nr. 98/034 vom 12.10.1998 i.S. K., Erw. II.4.a mit weiteren Hinweisen). Ohnehin legt der Be- - 23 -