2. Die Beschwerdegegnerinnen fordern vom Beschwerdeführer Fr. 3'455'895.05, unter Vorbehalt des Nachklagerechts (OG act. 2). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerinnen hätten offensichtlich aus taktischen Gründen überklagt. Für sie könne in Anbetracht ihrer geballten wirtschaftlichen Macht die Frage der Kosten keine Hürde darstellen. Dadurch wollten sie rechtsmissbräuchlich die Risiken fairer Interessenvertretung des Beschwerdeführers faktisch beschränken (KG act. 1 S. 9).