10. Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass die Vorinstanz gegen § 108 ZPO verstossen habe, indem sie auf die Klage eintrat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und er ist zu verpflichten, den Beschwerdegegnerinnen eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§§ 64 Abs. 2, 68 Abs. 1 ZPO).