sonst angewandt werden, eine Präklusivfrist hätten vereinbaren wollen, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Unter diesen Umständen wäre entgegen seiner Ansicht vielmehr zu erwarten gewesen, dass im Vertragstext ausdrücklich erwähnt worden wäre, dass das Klagerecht nach drei Monaten verwirkt sei. Insgesamt setzte die Vorinstanz keinen Nichtigkeitsgrund, indem sie annahm, die Parteien hätten keine Verwirkungsfrist vereinbart. Damit kann offen bleiben, ob eine entsprechende Vereinbarung gegen Art. 20 OR verstossen würde. Die Rüge ist abzuweisen.