Insofern dient die Dreimonatsfrist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Verfahrensbeschleunigung, da damit vermieden wird, dass die eine Partei durch eine Verzögerung des Schlichtungsverfahrens die andere Partei beliebig daran hindern kann, Klage beim Obergericht einzureichen. Woraus sich ergebe, dass die Parteien trotz dieses klaren Wortlauts und der Tatsache, dass im Gesundheitswesen solche Regelungen auch - 22 -