Trotzdem kann aber auch dem Beschwerdeführer nicht zugestimmt werden, welcher die Dreimonatsfrist als Verwirkungsfrist ansieht. Vielmehr soll - gleich wie in dem vom Beschwerdeführer zitierte TARMED-Vertrag - nach dem Wortlaut der ordentliche Rechtsweg auf jeden Fall nach Ablauf von drei Monaten beschritten werden können, auch wenn das Schlichtungsverfahren länger dauern sollte. Insofern dient die Dreimonatsfrist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Verfahrensbeschleunigung, da damit vermieden wird, dass die eine Partei durch eine Verzögerung des Schlichtungsverfahrens die andere Partei beliebig daran hindern kann, Klage beim Obergericht einzureichen.