Wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt, ging die Vorinstanz von einer Sperrfrist für die Dauer von mindestens drei Monaten aus (KG act. 2 S. 17). Dies ist tatsächlich nicht ganz korrekt, denn nach dem Wortlaut der Vereinbarung wäre es - bei einer sehr speditiven Durchführung des ganzen internen Schlichtungsverfahrens - auch möglich, den ordentlichen Rechtsweg schon früher zu beschreiten. Trotzdem kann aber auch dem Beschwerdeführer nicht zugestimmt werden, welcher die Dreimonatsfrist als Verwirkungsfrist ansieht.