b) Auch vorliegend geht es wiederum um die Auslegung der Prorogationsklausel (vgl. oben 5.b). In Ziffer 27 der Spezialvereinbarung heisst es, anschliessend an das interne Schlichtungsverfahren oder aber spätestens drei Monate nach Anrufung der ersten Schlichtungsbehörde stehe beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen (OG act. 8/9/3). Wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt, ging die Vorinstanz von einer Sperrfrist für die Dauer von mindestens drei Monaten aus (KG act. 2 S. 17).