Sie hätten die Dreimonatsfrist im Sinne einer Präklusivfrist eingeführt, sei sie verstrichen gewesen, sei das Klagerecht verloren gewesen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 17) verstosse die Vereinbarung einer Präklusivfrist keinesfalls gegen die guten Sitten, sondern sei valables Mittel zur Verhinderung trölerischer Verhandlungstaktik. Mit dieser Prozessabrede hätten die Parteien ihre Rechte gewiss nicht mehr eingeschränkt als mit der zur Diskussion stehenden Prorogation ans Obergericht (KG act. 1 S. 25-27).