Der klare Wortlaut lasse diesbezüglich keine Zweifel zu: Hätten die Parteien keine Präklusivfrist vereinbaren wollen, sondern eine Zwangspause, so wäre dies so gesagt worden, indem zum Beispiel geschrieben worden wäre: "Anschliessend an die internen Schlichtungsverfahren, frühestens aber drei Monate nach Anrufung der ersten Schlichtungsbehörde, steht beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen". Entsprechende Dreimonatsvereinbarungen, welche der Be- - 21 -