zuhalten, dass die dreimonatige präklusive Klagefrist nachgerade Wesenselement der entsprechenden Vereinbarung sei. Nach der eigenen Darstellung der Beschwerdegegnerinnen hätte die Vereinbarung der Verfahrensbeschleunigung dienen sollen. Diese habe nach der damaligen Meinung der Parteien nicht hintertrieben werden dürfen durch eine saumselige Durchführung der Schlichtungsverfahren. Der klare Wortlaut lasse diesbezüglich keine Zweifel zu: