9. a) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die genannte Vereinbarung betreffend Beilegung von Meinungsverschiedenheiten sehe vor, dass nach Durchführung des internen Schlichtungsverfahrens beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen stehe, dies anschliessend an das interne Schlichtungsverfahren oder aber spätestens drei Monate nach Anrufung der ersten Schlichtungsbehörde. Diese Dreimonatsfrist sei unbestrittenermassen nicht eingehalten worden. Die Vorinstanz gehe allerdings davon aus, damit sei lediglich der Zeitpunkt festgelegt worden, ab welchem der ordentliche Rechtsweg frühestens habe beschritten werden dürfen (KG act. 2 S. 17). Demgegenüber sei fest-