Diesfalls hat sich ein allfälliger Mangel in der angefochtenen Eventualbegründung wegen des rechtlichen Bestands der einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz standhaltenden Haupt- oder Alternativbegründung nämlich nicht zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers ausgewirkt, was gemäss § 281 ZPO indessen Grundvoraussetzung für eine Kassation bzw. (von Amtes wegen zu prüfende) Rechtsmittelvoraussetzung ist (s.a. § 51 Abs. 2 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281; Spühler/Vock, Rechtsmittel, a.a.O., S. 65; ZR 84 Nr. 138). Nach dem Gesagten ist auf die Rüge nicht einzutreten.