im Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips - die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschiedenen Begründungen richtet (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 24; Guldener, a.a.O., S. 87, 164; Pra 2002 Nr. 113 [insbes. S. 649]; Spühler/Vock, Rechtsmittel, a.a.O., S. 79; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 291). Diesfalls hat sich ein allfälliger Mangel in der angefochtenen Eventualbegründung wegen des rechtlichen Bestands der einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz standhaltenden Haupt- oder Alternativbegründung nämlich nicht zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers ausgewirkt, was gemäss § 281 ZPO indessen