Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach mit der am 23. August 2002 durchgeführten Schlichtungsverhandlung dem eigentlichen Zweck des Schlichtungsverfahrens, nämlich der Verhandlungspflicht, genügend nachgelebt worden sei (KG act. 2 S. 16-17), stellen damit lediglich eine Eventualbegründung dar.