Nachdem die Vorinstanz - ohne einen Nichtigkeitsgrund zu setzen - feststellen durfte, eine nicht ordnungsgemässe Durchführung des Schlichtungsverfahrens könne nicht dazu führen, dass eine Prozessvoraussetzung fehle (oben 8.a) oder dass die Prorogation dahinfalle (oben 8.b), ist es unerheblich, ob sich der Beschwerdeführer auf eine Schlichtungsverhandlung eingelassen habe, welche allenfalls nicht Ziffer 27 der Spezialvereinbarung entsprach. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach mit der am 23. August 2002 durchgeführten Schlichtungsverhandlung dem eigentlichen Zweck des Schlichtungsverfahrens, nämlich der Verhandlungspflicht, genügend nachgelebt worden sei (KG act.