c) aa) Sodann rügt der Beschwerdeführer, tatsachenwidrig sei auch die Feststellung der Vorinstanz, er habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung bei den Beschwerdeführerinnen vom 23. August 2002 durch Einlassung auf seine entsprechenden Rechte verzichtet. Da es sich nicht nur um eine "Pflicht zum Gespräch" gehandelt habe (vgl. KG act. 2 S. 14), habe er auf der vollständigen Durchführung des Verfahrens bestanden (KG act. 1 S. 22, 23, 25).