Im Übrigen beanstandet der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz nicht. Insgesamt ist damit nicht nachgewiesen, dass nach dem Willen der Parteien die Prorogation des Obergerichts hätte dahinfallen sollen, wenn das vorgelagerte Schlichtungsverfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden wäre. Damit ist die Rüge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.