dies der Wille der Parteien gewesen sei. Vielmehr ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es mit Blick auf die fehlende Neutralität der Schlichtungsorgane (in der Vereinbarung waren Organe der Beschwerdegegnerinnen für diese Aufgabe vorgesehen, OG act. 8/9/3, Ziff. 27) unwahrscheinlich erscheint, dass das vertragliche Schlichtungsverfahren die erste Gerichtsinstanz hätte ersetzen sollen (KG act. 2 S. 17). Im Übrigen beanstandet der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz nicht.