Aus den oben zitierten Erwägungen ergibt sich, dass auch die Vorinstanz erkannte, dass die Beschwerdegegnerinnen die Streitschlichtungsvereinbarung als in sich geschlossenes System ansahen. Der Beschwerdeführer erklärt jedoch nicht, inwiefern dies darauf hindeute, dass das interne Schlichtungsverfahren nach dem Willen der Parteien einen Ersatz für einen ordentlichen erstinstanzlichen Prozess hätte darstellen sollen, und daher die korrekte Durchführung dieses internen Schlichtungsverfahrens eine Bedingung dafür hätte sein sollen, dass das Obergericht als erste gerichtliche Instanz hätte angerufen werden können.