cc) Wie bereits erwähnt, sind bei der Auslegung der Prorogationsvereinbarung die Grundsätze des Obligationenrechts analog beizuziehen (vgl. oben 5.b). Vorliegend geht es wiederum um den wirklichen Willen der Parteien. Aus den oben zitierten Erwägungen ergibt sich, dass auch die Vorinstanz erkannte, dass die Beschwerdegegnerinnen die Streitschlichtungsvereinbarung als in sich geschlossenes System ansahen.