Vorliegend scheine im Gegenteil, dass die Parteien auch allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren vor Obergericht als erste Instanz hätten beurteilen lassen wollen. Mit der kombinierten Abrede (Schlichtungsverfahren/Prorogation) sei es den Parteien in erster Linie offensichtlich um eine Verfahrensbeschleunigung gegangen. In diesem Licht sei es deshalb nicht bedeutsam, dass das Schlichtungsverfahren unbestrittenermassen nicht vertragskonform durchgeführt worden sei (KG act. 2 S. 15-16).