Im Sinne einer objektivierten Auslegung könne aber dessen ungeachtet nicht gesagt werden, die Prorogation habe nach dem Parteiwillen nur im Falle der korrekten Durchführung des Schlichtungsverfahrens gelten sollen. Eine solche Bedingung sei nicht leichthin anzunehmen. Hätten die Parteien solches tatsächlich gewollt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie einen entsprechenden Vorbehalt in die Klausel aufgenommen hätten. Vorliegend scheine im Gegenteil, dass die Parteien auch allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren vor Obergericht als erste Instanz hätten beurteilen lassen wollen.