bb) Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerinnen räumten zwar ein, die unternehmensinterne Schlichtung verbunden mit der Prorogierung des Obergerichts für den Fall des Scheiterns der Schlichtung bilde ein "logisches, in sich geschlossenes System der Streitbeilegung" respektive die Prorogationsvereinbarung sei als "integrierender Bestandteil" des ganzen Streitbeilegungsmechanismus zu verstehen (OG act. 12 S. 4, 6). Im Sinne einer objektivierten Auslegung könne aber dessen ungeachtet nicht gesagt werden, die Prorogation habe nach dem Parteiwillen nur im Falle der korrekten Durchführung des Schlichtungsverfahrens gelten sollen.