Bei dieser Lage gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, die Vereinbarung müsse nun halt anders ausgelegt werden. Die Schlichtungsvereinbarung sei nicht mehr erfüllbar, was im konkreten Falle nur die Pflicht zur Beachtung der ordentlichen gesetzlichen Gerichtsstandsregeln bedeuten kön- - 18 - ne. Vorliegend sei dem Beschwerdeführer zudem sogar eine Verhandlung vor dem Ärzterat als vereinbarte erste Stufe verweigert worden (KG act. 1 S. 22-25).