So stellten es im Übrigen auch die Beschwerdegegnerinnen dar. Ohne dieses ausgebaute Schlichtungsverfahren hätte der Beschwerdeführer keinen Anlass gehabt, auf wesentliche Teile seiner Justizgarantie zu verzichten. Unbestritten sei, dass die vertraglich zugesicherte doppelte interne Schlichtung nicht gewährt worden sei, und durch eine betriebliche Neuorganisation der Beschwerdegegnerinnen auch nicht mehr habe gewährt werden können. Bei dieser Lage gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, die Vereinbarung müsse nun halt anders ausgelegt werden.