Die Durchführung des internen Schlichtungsverfahrens solle Voraussetzung und Bedingung der von den Beschwerdegegnerinnen stipulierten erstinstanzlichen Anrufung des Obergerichts sein. Dass die Parteien die Streitschlichtungsvereinbarungen als Ganzes, als System verstanden hätten, sei eine tatsächliche Frage. Sie sei unumstritten. Die Vorinstanz habe nicht von einer anderen Tatsache ausgehen dürfen. Ein allfälliger Verzicht auf die gesetzliche Zuständigkeit könne nur als "Gegenleistung" für ein ausgebautes internes Schlichtungsverfahren gesehen werden. So stellten es im Übrigen auch die Beschwerdegegnerinnen dar.