b) aa) Im gleichen Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, selbst in den Augen der Beschwerdegegnerinnen bilde die Ziffer 7 der Spezialvereinbarung betreffend Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten eine Einheit, ein in sich geschlossenes System, dessen Elemente voneinander abhängig seien. Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen hätte das interne Schlichtungsverfahren den Betroffenen einen dem ordentlichen erstinstanzlichen Prozess vergleichbaren Schutz gewähren sollen. Die Durchführung des internen Schlichtungsverfahrens solle Voraussetzung und Bedingung der von den Beschwerdegegnerinnen stipulierten erstinstanzlichen Anrufung des Obergerichts sein.