vereinbart wurde; OG act. 8/9/3). Eine vorgeschaltete Schlichtungsstelle, welche keine endgültigen Entscheide trifft, sondern lediglich vor Beschreitung des Rechtsweges angerufen werden muss, ist kein Schiedsgericht (Guldener, a.a.O., S. 598; Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Auflage, Zürich 1993, S. 26 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 12 vor §§ 238-258). Die entsprechende Vereinbarung ist materiellrechtlicher Natur und stellt keinen Prozessvertrag kantonalen Rechts dar. Die Einhaltung der Schlichtungsvereinbarung ist damit nicht Prozessvoraussetzung im Sinne von § 108 ZPO (ZR 99 Nr. 29). Die (allfällige) Rüge ist abzuweisen.