1 S. 22, 24). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 14-15) nicht zu beanstanden sind. Vorliegend wurde in Ziffer 27 der Spezialvereinbarung festgehalten, dass zunächst ein internes Schlichtungsverfahren zu durchlaufen sei, bevor den Parteien der ordentliche Rechtsweg offen stehe (wobei als zuständiges Gericht direkt das Obergericht - 17 -