8. a) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerinnen könnten sich auch deshalb nicht auf die Prorogationsabrede berufen, weil sie die Durchführung des in Ziffer 27 der Spezialvereinbarung vorgesehenen Schiedsverfahrens (recte: des internen Schlichtungsverfahrens, vgl. OG act. 8/9/ 3) verunmöglicht hätten. Nicht ganz klar ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer rügen will, die Vorinstanz habe auf S. 14 f. ihres Beschlusses zu Unrecht angenommen, die Einhaltung der Schlichtungsvereinbarung sei keine Prozessvoraussetzung im Sinne von § 108 ZPO (KG act. 1 S. 22, 24).