Der Korrespondenz lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass RA Thomas H. ein Mandat gehabt hätte, den Beschwerdeführer zu vertreten, oder dass er ihn umfassend beraten hätte. Frühere Rechtsschriften des Beschwerdeführers (OG act. 6) und Schreiben an die Gegenseite (OG act. 13/2) vermögen ebenfalls nicht rechtsgenügend zu belegen, dass der Beschwerdeführer vom einen oder anderen Anwalt im Auftrag der Beschwerdegegnerinnen umfassend - also nicht nur bezüglich der Praxisbewilligung - beraten worden wäre. Die Vorinstanz verfiel damit nicht in Willkür, indem sie annahm, der Beschwerdeführer sei geschäftserfahren. Die Rüge ist abzuweisen. Schliesslich ist schon darauf hingewiesen worden, dass