Gemäss der von der Vorinstanz genannten Korrespondenz war er für die Vertragsverhandlungen mit dem Beschwerdeführer zuständig und befasste sich in diesem Zusammenhang ebenfalls mit der Bewilligungsproblematik (vgl. OG act. 4/17-22). Der Korrespondenz lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass RA Thomas H. ein Mandat gehabt hätte, den Beschwerdeführer zu vertreten, oder dass er ihn umfassend beraten hätte.