men (OG act. 4/23-32). Dies zeigt auch das vom Beschwerdeführer zitierte Schreiben der Gesundheitsdirektion an RA Dr. Q. (OG act. 8/9/16). Demgegenüber ist RA Thomas H. bei derjenigen Anwaltskanzlei tätig, welche die Beschwerdegegnerinnen auch im Kassationsverfahren vertritt (vgl. KG act. 22). Gemäss der von der Vorinstanz genannten Korrespondenz war er für die Vertragsverhandlungen mit dem Beschwerdeführer zuständig und befasste sich in diesem Zusammenhang ebenfalls mit der Bewilligungsproblematik (vgl. OG act. 4/17-22).