einen Juristen komplexere Angelegenheit handle. Daraus könne somit nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei rechtsunkundig, geschweige denn, er sei geschäftsunerfahren (KG act. 2 S. 23-24). Der von der Vorinstanz zitierten Korrespondenz lässt sich entnehmen, dass RA Dr. Marc Helfenstein den Beschwerdeführer betreffend der Bewilligungsproblematik vertrat und beide Parteien in dieser Sache beriet, wobei die Beschwerdegegnerinnen das Honorar übernah- - 16 -