bb) Die Vorinstanz kam angesichts der Ausbildung, des beruflichen Werdegangs und der beruflichen Stellung des Beschwerdeführers zum Schluss, er sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftserfahren gewesen und habe über grundlegende Rechtskenntnisse verfügt (KG act. 2 S. 22-23). Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen wegen seiner Unerfahrenheit von den Beschwerdegegnerinnen einen Rechtsanwalt zur Seite gestellt erhalten, erwog die Vorinstanz, diese Rechtsberatung habe ausschliesslich die Bewilligungsproblematik betreffend die selbständige Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit betroffen, bei welcher es sich zweifellos um eine auch für