2 S. 21, 25), ist damit unbegründet. Im Übrigen war für die Vorinstanz vielmehr von massgeblicher Bedeutung, dass sich die Prorogationsklausel unmittelbar vor der Datierung und den Unterschriften der Parteien und damit an gut sichtbarer Stelle befand, und dass der Beschwerdeführer hinreichend Zeit hatte, die einzelnen Vertragsklauseln sorgfältig zu studieren (KG act. 2 S. 22).