bb) Nach der zitierten Rechtsprechung durfte somit die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung vornehmen, in deren Rahmen sowohl die typographische Gestaltung der Prorogationsklausel als auch der Bildungsstand und die Geschäftserfahrung des Beschwerdeführers berücksichtigt werden durfte (vgl. Zusammenfassung, KG act. 2 S. 25). Die Rüge, die Vorinstanz hätte die Prorogation von vornherein ungültig erklären sollen, weil auch nach ihrer Ansicht eine spezielle Hervorhebung vom übrigen Text wünschbar gewesen wäre (KG act. 2 S. 21, 25), ist damit unbegründet.