Es ist jedoch zu beachten, dass nicht schlechthin zwischen geschäftserfahrenen und rechtskundigen Personen einerseits und nicht gewandten und rechtsunkundigen Personen anderseits unterschieden werden kann. Vielmehr bestehen in dieser Hinsicht Zwischenstufen, für die je nach dem konkreten Stand der Erfahrungen der betreffenden Person sowie nach dem Grad der formellen Klarheit und der inhaltlichen Deutlichkeit der Klausel im Einzelfall die Verbindlichkeit der Vereinbarung entweder zu bejahen oder zu verneinen ist (vgl. BGE 109 Ia 57, 118 Ia 297; ZR 89 Nr. 102; Müller/Wirth, a.a.O., N 8, 9 zu Art. 9; Spühler/Vock, Gerichtsstandsgesetz, a.a.