Es hat insbesondere unterschieden zwischen Personen, die geschäftlich erfahren sind und über gewisse Rechtskenntnisse verfügen, und solchen, welche in dieser Hinsicht über keinerlei Kenntnisse verfügen. Der Grund für diese Rechtsprechung ist im Vertrauensprinzip zu suchen, das auch bei der Auslegung von Verträgen prozessrechtlichen Inhaltes zu berücksichtigen ist. Ob ein gültiger Verzicht auf den Wohnsitzrichter vorliege, hängt demnach davon ab, ob der Vertragspartner des Verzichtenden in guten Treuen annehmen durfte, sein Kontrahent habe mit der Annahme des Vertrages auch der darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt.