Befindet sich die Gerichtsstandsvereinbarung in einem Formularvertrag, so ist erforderlich, dass sie an gut sichtbarer Stelle angebracht ist und hervortritt. Beim Entscheid darüber, ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, hat das Bundesgericht seit jeher auch die persönlichen Verhältnisse derjenigen Partei mitberücksichtigt, die auf den Wohnsitzgerichtsstand verzichtet. Es hat insbesondere unterschieden zwischen Personen, die geschäftlich erfahren sind und über gewisse Rechtskenntnisse verfügen, und solchen, welche in dieser Hinsicht über keinerlei Kenntnisse verfügen.