Nach der (überholten) Rechtsprechung des Bundesgerichts darf ein Verzicht auf den Richter des eigenen Wohnortes nicht leichthin angenommen werden. Es bedarf dazu einer ausdrücklichen Erklärung, deren Inhalt unmissverständlich ist und die den Willen, einen anderen als den ordentlichen Gerichtsstand zu begründen, klar und deutlich zum Ausdruck bringt. Befindet sich die Gerichtsstandsvereinbarung in einem Formularvertrag, so ist erforderlich, dass sie an gut sichtbarer Stelle angebracht ist und hervortritt.