b) aa) Die Vorinstanz bejahte die sinngemässe Anwendbarkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verzicht auf den Wohnsitzrichter auf die Abkürzung des gesetzlichen Instanzenzugs (KG act. 2 S. 19). Ob dies zutreffe, kann offen bleiben, denn die Rügen sind auch unter Anwendung dieser Rechtsprechung abzuweisen.