Seine Rechtskenntnisse hätten gerade so weit gereicht, dass er verstanden habe, dass die Beschwerdegegnerinnen ihm zusätzlich zum ordentlichen Rechtsweg ein internes Schlichtungsverfahren offeriert hätten (OG act. 15 Ziff. 3.3). Schliesslich habe die Vorinstanz die "typographische Rechtsprechung" missverstanden: Diese diene nicht dem Schutz der besonders unbeholfenen Rechtsgenossen, sondern der Verzicht auf den gesetzlichen Gerichtsstand sei eine Beeinträchtigung der grundrechtlichen Justizgarantie, welcher nur in bestimmter Form rechtsverbindlich möglich sei (KG act. 1 S. 20-21). - 14 -