Dass er für die Einholung einer Praxisbewilligung einen dritten Anwalt organisiert habe, beruhe auf dem Umstand, dass die in seiner Doppelvertretung begründeten Interessengegensätze ein entsprechendes Mandat verunmöglicht hätten (OG act. 8/9/16, 13/2 und 6 Ziff. 2.3.9). Ebensowenig richtig sei, dass der Beschwerdeführer über die grundlegenden prozessualrechtlichen Kenntnisse verfügen würde. Seine Rechtskenntnisse hätten gerade so weit gereicht, dass er verstanden habe, dass die Beschwerdegegnerinnen ihm zusätzlich zum ordentlichen Rechtsweg ein internes Schlichtungsverfahren offeriert hätten (OG act.