Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der anwaltliche Beistand auf die Bewilligungsproblematik beschränkt gewesen sei (KG act. 2 S. 23), seien willkürlich. Der Vertrauensanwalt der Beschwerdegegnerinnen, RA Thomas H., sei dem Beschwerdeführer umfassend als Berater zur Verfügung gestanden, welcher für ihn sämtliche Belange der Aufnahme privater Praxistätigkeit erledigt habe. Dass er für die Einholung einer Praxisbewilligung einen dritten Anwalt organisiert habe, beruhe auf dem Umstand, dass die in seiner Doppelvertretung begründeten Interessengegensätze ein entsprechendes Mandat verunmöglicht hätten (OG act. 8/9/16, 13/2 und 6 Ziff.