Vorerst sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Belangen seiner Lehrtätikgeit tatsächlich geschäftserfahren sei, nicht aber in vertraglichen Angelegenheiten vorliegender Art. Diese Unerfahrenheit sei den Beschwerdegegnerinnen bekannt gewesen, daher hätten sie ihm für die Bearbeitung sämtlicher entsprechender Fragen einen fachkundigen Rechtsanwalt zur Seite gestellt. Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der anwaltliche Beistand auf die Bewilligungsproblematik beschränkt gewesen sei (KG act. 2 S. 23), seien willkürlich.