7. a) Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz gehe davon aus, dass mit Blick auf die typographische Rechtsprechung eine spezielle Hervorhebung der eigentlichen Prorogation vom übrigen Text wünschbar gewesen wäre, dass dies aber in Anbetracht der Geschäftserfahrenheit des Beschwerdeführers unbeachtlich sei (KG act. 2 S. 25). Im Übrigen komme dem entsprechenden Erfordernis keine selbständige Bedeutung zu (KG act. 2 S. 17 ff.). Vorerst sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Belangen seiner Lehrtätikgeit tatsächlich geschäftserfahren sei, nicht aber in vertraglichen Angelegenheiten vorliegender Art.