Dass der erste Satz der Prorogationsvereinbarung, in welchem als Gerichtsstand Zürich bezeichnet wird, im Unterschied zur nachfolgenden Abkürzung des Instanzenzugs unterstrichen wurde, kann ebenfalls nicht zu Unsicherheiten geführt haben. Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich nicht, dass ihm - wie die Vorinstanz bemerkte (KG act. 2 S. 22) - genügend Zeit zur Verfügung stand, um die einzelnen Vertragsklauseln sorgfältig zu studieren. Insofern musste ihm auch die Bedeutung des nicht unterstriche- - 13 - nen Satzes klar werden (vgl. ZR 89 Nr. 102). Die Rüge ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.